Die Vergabe der Schulabschlüsse ist geregelt in der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung im Schulgesetz NRW (§§ 35 und 36 für den Förderschwerpunkt Lernen; §§27 und 28 für die Förderschwerpunkte Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung).
Entsprechend den unterschiedlichen Bestimmungen für den Erwerb von Abschlüssen werden die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern hinsichtlich der Leistungserwartungen intensiv und kontinuierlich beraten.
Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung und Förderschwerpunkt Sprache
- Hauptschulabschluss nach Klasse 9
- Hauptschulabschluss nach Klasse 10
- Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
- abweichend von den Leistungserwartungen der bisher genannten Abschlüsse:
Abschluss im zieldifferenten Bildungsgang Lernen (siehe unten)
Hierzu muss vorab in Übereinstimmung mit den Eltern ein Wechsel des Bildungsgangs beantragt werden.
Förderschwerpunkt Lernen:
- Abschluss des Bildungsgang Lernen nach Vollendung der Klasse 10
(Textzeugnis, in dem neben dem Arbeits- und Sozialverhalten die erworbenen Kompetenzen in den einzelnen Fächern beschrieben werden) - Hauptschulabschluss nach Klasse 9
(Besonderer Bildungsgang in Klasse 10. Die Zulassung wird in der Klassenkonferenz am Ende der Klasse 9 entschieden. Abschlusszeugnis Noten und Text)